Ein Testament anfechten – das müssen Sie beachten!
Regelmäßig soll ein Testament als letztwillige Verfügung des Erblassers unter den Erben für Rechtsfrieden sorgen. Dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn Zweifel an der Wirksamkeit eines Testaments aufkommen, weil sich einzelne Erben benachteiligt fühlen. Das Erbrecht kennt verschiedene Anfechtungsgründe, die nach Erklärung der Anfechtung dazu führen können, dass das Testament rechtlich nie existiert hat. Erfahren Sie mehr dazu, wann und wie man ein Testament anfechten kann. Aufgrund der meist komplexen Rechtsfragen, die mit einer solchen Erklärung verbunden sind, empfiehlt sich eine rechtzeitige kompetente Beratung durch einen erbrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt. In der V sind wir im Raum Freiburg Ihre erste Adresse, wenn es um die Wirksamkeit von Testamenten und mögliche Anfechtungen geht.
Die Wirksamkeit von Testamenten
Testamente sind nur dann wirksam, wenn sie bestimmten rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit beziehen sich unter anderem auf die Form der letztwilligen Verfügung, aber auch auf die freie Willensbildung und den geistigen Zustand des Erblassers zu dem Zeitpunkt als er das Testament errichtet hat. Geben hier einzelne Umstände Anlass zum Zweifel, können sich Anfechtungsgründe ergeben. Wenn uns Mandanten mit dem Wunsch aufsuchen, ein Testament anzufechten oder es gegen eine Anfechtung zu verteidigen, prüfen wir in der Lamster Kanzlei in Freiburg zunächst in einem ersten Schritt die Formwirksamkeit der letztwilligen Verfügung. Testamente können grundsätzlich handschriftlich oder durch notariellen Beurkundung formwirksam errichtet werden. Bei der handschriftlichen Abfassung sind Fehler häufig, zum Beispiel weil die Unterschrift oder das Datum fehlen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Testierfähigkeit des Erblassers.
Wann besteht Testierunfähigkeit?
Nur wer testierfähig ist, kann ein rechtsgültiges Testament errichten. Leidet der Erblasser bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung an einer krankhaften Störung der Geistesfähigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung, kann er testierunfähig sein. Will ein Erbe nach dem Tod des Erblassers das Testament anfechten und dabei die Testierunfähigkeit als Anfechtungsgrund ins Feld führen, dann muss eine entsprechende Störung der geistigen Fähigkeiten dargelegt werden. Hier kommen unter anderem Krankenakten und Zeugenaussagen in Betracht, die eine potenzielle Testierunfähigkeit nachvollziehbar machen. Die Beweisführung ist in solchen Fällen sehr anspruchsvoll, weil es als erwiesen gelten muss, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments die Folgen seiner Verfügung geistig nicht erfassen konnte.
Welche weiteren Gründe zur Anfechtung gibt es?
Testamente können auch aus anderen Gründen unwirksam sein, beziehungsweise nicht gelten. Unterlag der Erblasser beispielsweise Einflüssen auf seine Willensbildung wie Irrtum, Täuschung oder Drohung, ergeben sich auch in diesen Bereich mögliche Gründe zur Anfechtung. Da die Errichtung eines Testaments eine hochpersönliche und fast intime Angelegenheit ist, ist die Beweisführung auch in solchen Fällen sehr schwierig. Leichter kann es sein, wenn ein anderes wirksames Testament jüngeren Datums vorgelegt werden kann und beweist, dass ein Testament bereits überholt war.
Nicht selten werden Testamente gefälscht. Auch das ist ein Anfechtungsgrund. Wird ein Pflichtteilsberechtigter übergangen, kann er das Testament anfechten. Schließlich können sich Erben als erbunwürdig erweisen, wenn sie etwa dem Erblasser nach dem Leben trachteten oder sich anderer schwerer Verfehlungen gegen ihn schuldig gemacht haben. Lassen Sie sich in der Rechtsanwaltskanzlei Lamster & Partner in Freiburg umfassend beraten, wenn Sie weitere Gründe für eine Anfechtung des Testaments vermuten.
Wer kann wann und wie ein Testament anfechten?
Nicht jeder Erbe ist zur Anfechtung berechtigt, selbst, wenn Anfechtungsgründe bestehen. Nur, wer aus einer Änderung der erbrechtlichen Sachlage nach Anfechtung einen Vorteil ziehen kann – das Gesetz spricht von „zugutekommen“ – darf das Testament nach dem Tod des Erblassers anfechten. Möglich ist das ein Jahr lang nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes und 30 Jahre nach Testamentseröffnung. Die Anfechtung wird gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt. Sie unterliegt keiner Form, kann also schriftlich eingereicht oder bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Mit dem Zugang der Erklärung beim Gericht wird die Anfechtung wirksam.
Testament anfechten – besser mit der Rechtsanwaltskanzlei Lamster & Partner aus Freiburg
Bei der Anfechtung oder Verteidigung eines Testaments kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und eine überzeugende Beweisführung an. Hier ist es von Vorteil, von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten und vertreten zu werden. Die Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei Lamster & Partner in Freiburg stehen Ihnen dabei kompetent, erfahren und engagiert zur Seite.