Bußgeldbescheid

Der Bußgeldbescheid – das sollten Sie wissen

Er gehört zu unserem Alltag und wirft doch immer wieder Fragen auf: Der Bußgeldbescheid im Verkehrsrecht. Meist ist sich der betroffene Verkehrsteilnehmer bewusst, dass er geblitzt wurde oder hatte sogar direkten Kontakt zu den Beamten, die eine Ordnungswidrigkeit aufgenommen haben. Dann beginnt das Warten auf den Bescheid, der festlegt, wie die Geschwindigkeitsüberschreitung oder der Abstandsverstoß geahndet werden. Viele Betroffene sind sich unsicher bei der Frage, wie lange sich Behörden bei der Zustellung des Bescheides Zeit lassen können und ob die verhängte Buße für sie noch Geltung hat. Das gilt insbesondere, wenn es nicht nur um das Bußgeld an sich, sondern auch um Nebenfolgen wie Punkte oder Fahrverbote geht. Fragen nach Rechtmäßigkeit und Geltung lassen sich hier nicht mit einem Satz beantworten. Umfassendere Antworten haben unsere erfahrenen Verkehrsrechtsanwälte in der Freiburger Rechtsanwaltskanzlei Lamster & Partner.

Bußgeldbescheid durch Radarkontrolle

Wann kommt der Bußgeldbescheid?

Grundsätzlich wird ein Bußgeldbescheid mit der Zustellung wirksam.
Im Recht der Ordnungswidrigkeiten wird es den Behörden dabei nicht bindend vorgeschrieben, in welchem Zeitraum sie einen Bescheid erlassen und zustellen müssen. Eine zeitliche  Grenze bildet die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Monaten, bei deren Berechnung mögliche Unterbrechungen zu berücksichtigen sind. In der Regel besteht das Ordnungswidrigkeitenverfahren  aus mehreren Schritten. So wird vielfach zunächst ein Anhörungsbogen an den Betroffenen versandt. Durchschnittlich meldet sich die Behörde innerhalb von 2-3 Wochen nach dem relevanten Ereignis, der Zeitraum kann beispielsweise durch behördeninterne Verzögerungen weitaus länger ausfallen. Häufig dauert etwa die Auswertung von stationären Blitzgeräten länger als bei mobilen Vorrichtungen. Wenn mehr als 3 Monate vergangen sind, müssen Sie normalerweise nicht mehr mit einem Bescheid rechnen. Von dieser Regel kann es Ausnahmen geben. Wir informieren Sie dazu gern in der Rechtsanwaltskanzlei Lamster & Partner Kanzlei im Einzelfall.

Wie lange darf die Behörde einen Bußgeldbescheid zustellen?

Die Verjährungsfrist für den Erlass und die Zustellung beträgt 3 Monate. Behördliche Handlungen wie die Zusendung eines Bescheides oder auch eines Anhörungsbogens unterbrechen diese Frist. Sie kann sich so auf maximal 6 Monate verlängern.
Beachten Sie hier im Recht der Ordnungswidrigkeiten den Unterschied zwischen Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung.  Erstere betrifft den Zeitraum, in der die Behörde den Bescheid erlassen und zustellen muss, letztere die Frage, wie lange sie den Bescheid durchsetzen kann. Der Zeitraum der Vollstreckungsverjährung ist von der Höhe des Bußgeldes abhängig und liegt zwischen 3 und 5 Jahren.
Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheides und auch im Hinblick auf eine potetielle eingetretene Verjährung haben, ist ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Ihr bester Ansprechpartner. In der Rechtsanwaltskanzlei Lamster & Partner prüfen wir den Bescheid rechtlich vollumfänglich durch. Sie sollten in jedem Fall von dieser Möglichkeit einer rechtsanwaltlichen Prüfung Gebrauch machen, wenn der Bescheid später als 3 Monate bei Ihnen eintrifft. Hier lohnt es sich vielfach, etwas genauer hinzusehen.

Verjährung beim Verwarnungsgeld?

Das Verwarnungsgeld ist noch auf einer milderen Ahndungsstufe angesiedelt als der Bußgeldbescheid. Es handelt sich dabei nicht um ein reguläres Verfahren, sondern um einen das Ordnungswidrigkeitenverfahren ersetzenden, faktischen behördlichen Ermessensakt in minderschweren Fällen. Aus dieser Sonderstellung des Verwarnungsgeldes folgt, dass es keiner regulären Verjährung unterliegt. Jedoch ist zu beachten, dass bei Nichtzahlung des Verwarnungsgeldes regelmäßig ein reguläres Bußgeldverfahren eröffnet werden kann, in dem die Verjährungsfrist wieder eine Rolle spielt. Sie beginnt mit der Eröffnung dieses Verfahrens zu laufen. Meistens wird mit dem Verwarnungsgeld deshalb eine Zahlungsfrist verbunden und für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist ein reguläres Ordnungswidrigkeitsverfahren angedroht.

Mit Knöllchen und Bußgeldbescheid zum Anwalt?

Sicherlich müssen Sie nicht zu jedem Verwarnungsgeld einen Rechtsanwalt um Rat fragen. Sie können und sollten dies aber tun, wenn Sie ernste Zweifel an der Rechtsmäßigkeit vor allem von Bußgeldbescheiden haben. Sie wahren damit nicht nur Ihr Recht, sondern schützen sich unter Umständen vor einschneidenden Nebenfolgen wie Fahrverboten. Warum sollten Sie diese hinnehmen, wenn der Bescheid am Ende unrechtmäßig ergangen oder sogar verjährt war? Denken Sie in jedem Fall daran,  dass die Einspruchsfrist bei Bußgeldbescheiden mit 14 Tagen kurz bemessen ist. Ihr Weg sollte Sie deshalb zeitnah nach der Zustellung in die Rechtsanwaltskanzlei Lamster & Partner zu einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens führen.