Fristen bei Abmahnungen

Die Abmahnung im Arbeitsrecht – gelten dabei Fristen?

Nicht immer sind die Beteiligten in einem laufenden Arbeitsverhältnis mit dem Verhalten des jeweils anderen Vertragspartners einverstanden. Ein probates Mittel, um potentiell pflichtwidriges Verhalten zu rügen, ist die Abmahnung. Sie spielt in der Praxis eine große Rolle. Unter anderem ist sie Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung und wird deshalb häufig streitig, wenn eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde. Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich nicht sicher, welche Anforderungen Abmahnungen in formaler Hinsicht haben. Immer wieder etwa gibt es Missverständnisse zur Frage der möglichen Fristen in diesem Zusammenhang. Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Rechtsanwaltskanzlei Lamster & Partner in Freiburg hilft Ihnen gern weiter.

Abmahnung im Arbeitsrecht - Schlagworte

Die arbeitsrechtliche Abmahnung und ihre Voraussetzungen

Abmahnungen können sowohl von Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern ausgesprochen werden. Die Arbeitgeber-Abmahnung ist verbreiteter und häufiger Gegenstand von arbeitsgerichtlichen Verfahren. Abmahnungen sind Teil eines abgestuften Systems von Reaktionsmöglichkeiten auf pflichtwidriges Verhalten der anderen Vertragspartei im Arbeitsverhältnis. Im Vergleich mit der milderen Ermahnung hat eine Abmahnung rechtliche Relevanz, weil sie eine Androhung weiterer rechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall darlegt. Sie hat dagegen eine schwächere Wirkung als eine Kündigung.

Abmahnungen müssen das pflichtwidrige Verhalten eindeutig benennen und rügen. Gleichermaßen wird zur Vertragstreue mit Hinweis auf arbeitsrechtliche Konsequenzen aufgefordert. Lassen Sie sich zu Inhalt und Formalien der Abmahnung in der Rechtsanwaltskanzlei Lamster & Partnerin Freiburg vom Rechtsanwalt Ihres Vertrauens informieren – idealerweise bevor Sie tätig werden.

Abmahnungen sind nicht fristgebunden

Die meisten Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen davon, dass Abmahnungen in verschiedener Hinsicht fristgebunden sind. Das stimmt so nicht. Sie unterliegen weder Fristen im Hinblick auf ihren Ausspruch, noch bei der gewünschten Verhaltensänderung und bei der Möglichkeit der anderen Partei, klageweise vor dem Arbeitsgericht gegen sie vorzugehen. Dennoch kann ein Zeitmoment beim Thema relevant werden. Zum einen kann das Recht zum Ausspruch verwirkt sein. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, man spricht von einem Umstandsmoment. Verwirkt ist das Recht zur Abmahnung, wenn der andere Beteiligte nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, dass nicht (mehr) abgemahnt wird. Das ist zum Beispiel dann denkbar, wenn die Beteiligten nach einem Pflichtverstoß ausführlich gesprochen und korrespondiert haben, um die Angelegenheit ohne eine Abmahnung zu aus der Welt zu schaffen.

Für die Würdigung des Sachverhalts kommt es unter anderem auch auf die Schwere des jeweiligen Verstoßes an. Der zeitliche Aspekt kann außerdem für die Frage relevant sein, wie lange die Abmahnung in der Personalakte eine Hinweisfunktion erfüllen kann und somit in der Personalakte verbleiben darf.

Die Gegendarstellung und die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte

Abmahnungen können grundsätzlich mit einer eignen Darstellung des Geschehens durch den Abgemahnten beantwortet werden. Diese ist zur Personalakte zu nehmen. Ihre Einreichung ist ebenfalls nicht fristgebunden. Es kann sich aber eine zeitnahe Aufnahme in die Personalakte empfehlen, zum Beispiel, wenn die Abmahnung unrichtig ist und im Anschluss auf Entfernung aus der Personalakte geklagt werden soll.

Unrichtige Abmahnungen verletzen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und können dessen berufliches Fortkommen erheblich stören. Lassen Sie sich deshalb von Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht zeitnah zu Ihren Möglichkeiten beraten, wenn Sie mit dieser Rüge nicht einverstanden sind.

Nach einem gewissen Zeitraum beanstandungslosen Verhaltens verlieren Abmahnungen ihre Warnfunktion. Sie können dann nicht mehr Grundlage für eine nachfolgenden Kündigung sein. Dieser Zeitraum kann in jedem einzelnen Fall unterschiedlich lang ausfallen. Auch aus dem Zeitablauf kann sich ein Anspruch auf die Entfernung des Vorgangs aus der Personalakte ergeben.

Die Abmahnung und die fristlose Kündigung

Wenn Abmahnungen nach Wiederholung des mit ihnen gerügten Verhaltens zur Grundlage einer fristlosen und damit außerordentlichen Kündigung gemacht werden, muss eine Frist beachtet werden: Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen erfolgen. Grundsätzlich erfordern fristlose Kündigungen aufgrund ihrer Bedeutung rechtsanwaltliche Begleitung.
Hier – wie auch bei Abmahnungen, Gegendarstellungen und Rechtsmitteln in diesem Zusammenhang – sind die Rechtsanwälte der Freiburger Rechtsanwaltskanzlei Lamster & Partner Ihr erster Ansprechpartner. Wahren Sie mit seiner Unterstützung zu jeder Zeit Ihre Rechte im Arbeitsverhältnis.