Ein Testament widerrufen – geht das auch per Email?
Es ist unter anderem Bestandteil der sogenannten Testierfreiheit, dass ein Testament grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann. Allerdings gibt es Formen der letztwilligen Verfügung wie beispielsweise ein Berliner Testament unter Ehegatten, das nicht so einfach zu widerrufen ist. In der Praxis beschäftigen die Gerichte viele weitere Fragen in diesem Kontext. In Zeiten moderner Kommunikationsmittel auf digitaler Ebene ergeben sich interessante Rechtsfragen zum „Wie“ des Widerrufs. Wir sind in der Rechtsanwaltskanzlei Lamster & Partner in Freiburg auf das Erbrecht spezialisiert und beantworten Ihnen alle Fragen zum Widerruf von Testamenten.
Grundsätzliches zum Widerruf eines Testaments
Einzeltestamente können jederzeit widerrufen werden. Das Erbrecht stellt dem Erblasser dabei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Er kann das verkörperte Schriftstück vernichten oder in einem gesonderten Schriftstück den ausdrücklichen Widerruf seiner letztwilligen Verfügung erklären. Möglich ist es auch, ein neues Testament zu errichten, das die vorherige Verfügung ersetzt. Bei einem notariell errichteten Testament gilt die Rücknahme aus amtlicher Verwahrung ebenfalls als Widerruf der letztwilligen Verfügung.
In der Regel sind diese Widerrufsvarianten relativ unkompliziert.
Problematisch werden alle Fälle, in denen der Wille des Erblassers nach einem Widerruf am Ende nicht mehr eindeutig erkennbar wird. Gerade, wenn mehrere Versionen handschriftlich errichteter Testamente nebeneinander existieren, kann nach dem Tod des Erblassers viel Verwirrung entstehen. Das gilt beispielsweise dann, wenn der Erblasser ein Testament zwar erkennbar widerrufen wollte, das Folgetestament dann aber formunwirksam errichtet hat, weil seine Unterschrift fehlt. Auch ein Teilwiderruf, zum Beispiel durch bloße Streichung eines Namens in der Testamentsurkunde kann später immer wieder zur Zweifelsfragen und Bedenken gegen die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung führen. Fast nicht mehr durchschaubar sind die Fälle, in denen es zum Widerruf eines Widerrufs kommen sollte, wenn noch verschiedene Testamentsausfertigungen bestehen.
Solche Situationen, die besonders die Erben belasten können, lassen sich einfach vermeiden. Nehmen Sie bei der Errichtung und beim Widerruf von Testamenten anwaltliche Beratung in Anspruch. Die erbrechtlich spezialisierten Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei Lamster & Partnerin Freiburg stehen Ihnen hier zur Verfügung.
Testament widerrufen per Email nicht zu empfehlen
Einen besonders komplexen Fall mehrerer aufeinanderfolgender Testamente hatte das Kammergericht Berlin zu prüfen. Der Erblasser hatte ein erstes Testament widerrufen und ein zweites Testament errichtet, von dem nur eine Kopie auffindbar war. In einer Mail an einen eingesetzten Testamentsvollstrecker hatte der Erblasser kurz vor seinem Tod erklärt, dass er nichts mehr zu vererben habe und deshalb die gesetzliche Erbfolge gelten solle. Fraglich war für das Gericht, ob in dieser Email ein wirksamer Widerruf des zweiten Testaments in Form eines dritten Testaments zu sehen war. Das Gericht bestimmte in diesem Fall, dass eine Email nicht das Erfordernis der Eigenhändigkeit erfüllt, welches zwingend für die wirksame Errichtung eines Testaments gilt. Unter anderem fehlt einer Mail nach Auffassung der Richter die eigenhändige Unterschrift des Erblassers. Ein Widerruf war nach Meinung des Kammergerichts deshalb nicht wirksam erklärt worden, so dass das zweite Testament des Erblassers zugunsten seiner Ehefrau gelten sollte.
Wir sind Ihre Ansprechpartner zum Thema Testament
Als im Erbrecht spezialisierte Anwälte sind wir in der Rechtsanwaltskanzlei Lamster & Partner in Freiburg für Sie da, wenn Sie ein Testament errichten oder widerrufen möchten. Schaffen Sie mit unserer Unterstützung Rechtssicherheit auch beim Widerruf von Testamenten und Ihrem letzten Willen eine eindeutige Geltung. Wir stehen außerdem Erben beratend zur Verfügung, die Zweifel an Widerrufshandlungen eines Erblassers haben.