Welche Kündigungsfrist müssen Sie oder Ihr Arbeitgeber beachten?
Kündigungsfristen sind ein rechtliches Gebiet, mit dem viele Arbeitgeber und -nehmer sich nicht gut auskennen. Vertrauen Sie deshalb auf die Expertise unseres Fachanwalts.
Wenn Ihnen die Kündigung ausgesprochen wurde oder Sie selbst kündigen wollen, sollten Sie nicht auf eine professionelle Rechtsberatung verzichten. Wenden Sie sich daher vertrauensvoll an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Termin für ein Erstgespräch. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung im Arbeitsrecht und stellen Ihnen einen Fachanwalt zur Seite.
Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
Wenn Sie selbst kündigen wollen, etwa, um den Arbeitgeber zu wechseln, müssen Sie bestimmte Fristen berücksichtigen. Diese richten sich zum einen danach, ob in Ihrem Arbeitsvertrag Kündigungsfristen festgelegt sind. Zum anderen kommt es darauf an, ob Sie ordentlich oder außerordentlich (fristlos) kündigen. Damit Sie auf der sicheren Seite sind, sollten Sie sich rechtlichen Beistand holen.
Es gibt verschiedene Vorfälle, die Sie zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. Hierbei müssen Sie eine Frist von 14 Tagen beachten. Gerade hierbei sollten Sie nicht auf die Unterstützung durch einen Fachanwalt verzichten.
Was können Sie bei einer plötzlichen Kündigung tun?
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen unvermittelt die Kündigung überreicht hat, sollten Sie durch einen Fachanwalt prüfen lassen, ob Sie vom Kündigungsschutzgesetz Gebrauch machen können. Der Kündigungsschutz greift, wenn Sie länger als sechs Monate in einem Unternehmen angestellt waren und eine bestimmte Unternehmensgröße gegeben ist. Viele Kündigungen sind unwirksam, weil Arbeitgeber Fristen und Formvorschriften nicht eingehalten haben. Nutzen Sie die Beratung durch einen Anwalt, um herauszufinden, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen können.
Ab wann sind Sie bei Kündigungsgerüchten auf der sicheren Seite?
Wenn im Unternehmen Gerüchte über bevorstehende Entlassungen kursieren, können Sie sich ausrechnen, bis wann Ihr Arbeitgeber Ihren Arbeitsvertrag spätestens lösen muss. Sobald dieses Datum verstrichen ist, können Sie davon ausgehen, dass Sie von der Kündigungswelle nicht betroffen sind.
Welche Kündigungsfrist gilt, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts vereinbart wurde?
Wenn vertraglich nichts geregelt ist, greifen die gesetzlichen Vorgaben. Laut Arbeitsrecht gilt, dass Sie als Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende Ihren Arbeitsvertrag ordentlich auflösen können. Das heißt: Wenn Sie ab dem 1. Juni eine neue Stelle antreten wollen, müssen Sie zum 15. oder 30. April gekündigt haben. Ausschlaggebend ist, dass das Kündigungsschreiben Ihrem Arbeitgeber zum Stichtag vorliegt.
Dieselbe Frist gilt für eine arbeitgeberseitige Kündigung. Allerdings kann sie je nach der Länge Ihrer Betriebszugehörigkeit aber auch länger sein. Blicken Sie beispielsweise auf eine Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren zurück, dann gilt für das Unternehmen eine Frist von vier Monaten zum Monatsende.
Kündigungsfristen bei Minijobs
Wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben, gelten für Sie dieselben gesetzlichen Kündigungsfristen wie für alle Arbeitnehmer. Dafür spielt es keine Rolle, ob Sie in einem Unternehmen oder einem Privathaushalt arbeiten. Ihr Arbeitsvertrag kann jedoch abweichende Fristen festlegen. Eine kürzere Frist als die vier Wochen sind nur zulässig, wenn Sie als Aushilfe für weniger als drei Monate angestellt werden.
Haben Sie Fragen rund um das Thema Kündigungsfrist, möchten Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen oder Ihren Arbeitsvertrag auflösen? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Wir unterstützen und beraten Sie auf fachlich hohem Niveau. Sie erreichen uns telefonisch unter 0761 – 5 90 48 22 oder per E-Mail via info@lamster-kanzlei.de. Wir haben Zeit für Sie!