Mieterhöhung / Betriebskostenerhöhung

Mieterhöhung / Betriebskostenerhöhung

Die Betriebskostenerhöhung als Mieterhöhung

Mieterhöhungen in Mietverträgen über Wohnraum sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Nach § 560 BGB können gestiegene Betriebskosten unter Umständen eine Erhöhung der Miete begründen. Erfahren Sie hier, wann dies grundsätzlich möglich ist und was Sie als Mieter beachten müssen, wenn Sie ein Mieterhöhungsschreiben des Vermieters zur Betriebskostenerhöhung erhalten. Im Zweifel lassen Sie sich in der Lamster-Kanzlei beraten, denn nicht immer ist das Mieterhöhungsverlangen in diesem Fall gerechtfertigt und wirksam.

 

Mieterhögung

 

Mieterhöhungen Betriebskosten – das gilt allgemein

Sollen gestiegene Betriebskosten Mieterhöhungen begründen, dann muss in einem ersten Schritt geprüft werden, welcher Art die Vereinbarungen zu den Betriebskosten im Mietervertrag sind. Hier kommen eine Teilinklusivmiete, eine Betriebskostenvorauszahlung oder eine Betriebskostenpauschale in Frage.

Bei der Teilinklusivmiete (Bruttokaltmiete) ist eine eigenständige Erhöhung über die Betriebskosten ausgeschlossen. Bei Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale kann der Vermieter deren Anhebung nur verlangen, wenn eine solche Möglichkeit im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, beziehungsweise der Mieter der Erhöhung zustimmt. Somit kommt die Mieterhöhung Betriebskosten relativ unkompliziert nur bei Vereinbarung einer Betriebskostenvorauszahlung in Betracht.

Mieterhöhung Betriebskosten – Verfahren

Bei gestiegenen Betriebskosten darf der Vermieter durch einseitige Erklärung nach einer erfolgten Abrechnung eine Anpassung der Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe festzusetzen. Es ist hier keine Zustimmung des Mieters notwendig. Wirksam wird die erhöhte Vorauszahlung mit Beginn des auf die Erklärung folgenden, übernächsten Monats. Formal muss die Erklärung des Vermieters zur Mieterhöhung Betriebskosten eine Gegenüberstellung der bisherigen und der jetzt geltenden Beträge, den Erhöhungsbetrag der gestiegenen Betriebskosten in ihrer Gesamtheit, den Verteilerschlüssel und die Begründung der Umlage enthalten.

Mieterhöhungen Betriebskosten – warum häufig der Mietrechtsanwalt gefragt ist

Entspricht eine Erhöhungserklärung den genannten Anforderungen nicht, so ist sie unwirksam. Dann muss der Mieter die Erhöhung der Miete nicht zahlen. Erst mit Zugang einer wirksamen Erklärung beim Mieter, kann der Vermieter die Mieterhöhung verlangen. Allerdings hindert ein bloßer Rechenfehler des Vermieters die Wirksamkeit der Mieterhöhung nicht. Für den Mieter sind mögliche Fehler einer Mieterhöhung häufig nicht in ihrer Bedeutung zu durchdringen. Hier ist im Zweifel unsere Beratung und Prüfung gefragt. Zögern Sie nicht, unsere Dienste in Anspruch zu nehmen. Sie möchten weder zu hohe Betriebskostenbeträge leisten, noch eine Pflichtverletzung im Mietvertrag bei der Nichtzahlung von erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen riskieren. Wir beraten Sie bei einer Mieterhöhung dieser Art umfassend und unterstützen Sie ebenso bei der Zurückweisung einer unberechtigten Mieterhöhung.

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