Abmahnung im Arbeitsrecht: Welche Fristen gelten für mich als Arbeitnehmer?
Im Arbeitsrecht gelten hinsichtlich von Ausspruchs- und Verjährungsfristen ganz andere Regeln als in sonstigen Rechtsgebieten. Als Arbeitnehmer sollten Sie wissen, welcher zeitliche Horizont für Sie gilt und wie Sie im Fall der Fälle am besten reagieren.
Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung erhalten? Dann handeln Sie schnell! Nutzen Sie den juristischen Beistand erfahrener Fachanwälte wie dem Team der Rechtsanwaltskanzlei Lamster & Partner. So sichern Sie sich alle Chancen, um dem Fristendilemma des Arbeitsrechts ein Schnippchen zu schlagen.
„Aber das ist doch schon so lange her …“ – Warum die Zeit bei Fristen für Abmahnungen kaum eine Rolle spielt
Der alte Grundsatz, dass die Strafe auf dem Fuße folgen sollte, gilt im Arbeitsrecht nur sehr bedingt. So kommt es immer wieder zu Fällen, in denen die Abmahnung erst längere Zeit nach dem vorgeworfenen Verstoß ausgesprochen oder dem Arbeitnehmer zugestellt wird. Verständlicherweise stellt sich dann rasch die Frage, ob sie überhaupt noch zulässig ist.
Möglicherweise geht es Ihnen auch so und in Ihrem konkreten Fall liegt das in Rede stehende Fehlverhalten bereits ein paar Wochen zurück. Hier nach möglichen Fristen für den Ausspruch der Abmahnung im Arbeitsrecht zu forschen, ist mehr als nachvollziehbar.
Rechtlich gestaltet sich die Situation so, dass es für das Aussprechen von Abmahnungen gegenüber einem Arbeitnehmer grundsätzlich keine Fristen gibt. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht unlängst entschieden, dass ein solcher Vorgang zeitnah zu erfolgen hat, theoretisch kann Sie Ihr Chef aber auch noch Wochen oder – was allerdings nur selten vorkommen dürfte – Monate später abmahnen.
Die Gründe für den verzögerten Ausspruch einer Abmahnung sind dabei vielfältig und reichen von komplizierten Ermittlungen zum Vorfall oder einer Arbeitsüberlastung der Personalabteilung (schließlich muss ja alles in Ihrer Personalakte ordnungsgemäß vermerkt werden!) bis hin zur Vorbereitung einer geplanten Kündigung. Für Sie ergibt sich aus den fehlenden förmlichen Fristen jedenfalls die Herausforderung, nach einem Verstoß längere Zeit mit entsprechenden Folgen rechnen zu müssen.
Und wann verjährt eine Abmahnung?
Ganz ähnlich wie beim Ausspruch einer Abmahnung verhält es sich auch hinsichtlich einer möglichen Verjährung. Auch hier gibt es keine feste Frist. Anders als beispielsweise bei ausgesprochenen Abmahnungen wegen Verletzung des Urheberrechts (die nach drei Jahren verjähren), bleiben arbeitsrechtliche Abmahnungen grundsätzlich auf immer und ewig existent. Sie werden weder ungültig noch erlöschen die sich aus der erteilten Abmahnung ergebenden Rechtsfolgen – also vor allem der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung im Wiederholungsfall.
All das sollte Sie bereits im frühen Stadium höchst aufmerksam machen und Sie sollten – am besten mit juristischem Beistand von einem erfahrenen Anwalt aus der Kanzlei Lamster & Partner – alle Möglichkeiten ausschöpfen, sofort gegen die Abmahnung vorzugehen.
Was ein wenig tröstlich ist: Einige Gerichte haben in der jüngeren Vergangenheit entschieden, dass Abmahnungen trotz fehlender Fristen nach einiger Zeit (meist nach zwei oder drei Jahren) aus der Personalakte zu tilgen sind. Um dies aber im konkreten Einzelfall auch wirklich durchzusetzen, ist die juristische Unterstützung durch einen Fachanwalt sehr zu empfehlen.
Fehlende Fristen erfordern frühzeitiges Handeln
Ist die Abmahnung erstmal in Ihrer Personalakte, droht unter Umständen viel Ungemach. Vor allem angesichts der fehlenden Verjährungsfristen können Ihnen noch nach Jahren oder gar Jahrzehnten Probleme drohen, die sich dann kaum mehr beseitigen lassen. Wir raten Ihnen daher unbedingt dazu, sich unmittelbar nach dem Erhalt einer Abmahnung einem Rechtsbeistand anzuvertrauen und die Möglichkeit eines Widerspruchs oder einer Gegenvorstellung prüfen zu lassen.
Wir von der Rechtsanwaltskanzlei Lamster & Partner bieten Ihnen dabei gern unsere Unterstützung an. Dank langer Erfahrung und viel Know-how auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ist es uns möglich, auch komplizierte Fälle zu einem guten und für den Betroffenen positiven Ergebnis zu bringen.
Zögern Sie deshalb nicht, sofort nach dem Ausspruch einer gegen Sie gerichteten Abmahnung mit uns in Kontakt zu treten. Ob telefonisch oder per E-Mail spielt dabei keine Rolle – wichtig ist lediglich, dass Sie keine unnötige Zeit verlieren. Denn die fehlenden Fristen bei Abmahnungen im Arbeitsrecht erfordern stets ein frühzeitiges Handeln!
Lassen Sie keine unnötige Zeit verstreichen, sondern konsultieren Sie am besten sofort nach dem Erhalt einer Abmahnung einen Fachanwalt! Das versierte Team der Rechtsanwaltskanzlei Lamster & Partner steht Ihnen jederzeit mit Sachverstand und viel Erfahrung zur Seite.